Die Lieferzeit ist eine ca. Angabe und beginnt mit dem Eingang der Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Abklärung aller technischen Fragen sowie bei einem Auftragswert über 10.000,-€ vor Eingang der Anzahlung.
Bei nachträglichen Änderungswünschen des Vertragspartners während der Auftragsabwicklung verlängert sich die Lieferzeit entsprechend der neu zu treffenden Dispositionen.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich, angemessen, bei Eintritt höherer Gewalt. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignissen die außerhalb unseres Einflußvermögens liegen z.B.: Krieg oder kriegsähnlicher Zustand, Terrorismus, Revolution, Militärputsch, Aufstand, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, Regierungsanordnung, Streik, Epidemie, Feuer, Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch, Blitzschlag, allgemeiner Werkstoffmangel, Schiffbruch, mangelnde Entladekapazität, schwere Transportunfälle wichtiger Anlagen und Maschinenteile.
Beim Eintreten derartiger Hindernisse ist Khajavi-Tai Maschinenvermittlung verpflichtet den Beginn und ein vorhersehbares Ende baldmöglichst mitzuteilen.
Die Lieferfristen verlängern sich auch wenn der Vertragspartner mit seinen Vertragspflichten (auch aus anderen Verträgen) im Rückstand ist.
Der Vertragspartner kann erst vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatzforderungen stellen, wenn eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung ebenfalls verstrichen ist, außer es handelt sich um ein Termingeschäft, welches auch so ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt ist.
Wird die Auftragsabwicklung durch den Vertragspartner verzögert, können Einlagerungskosten, ab dem 56. Tag der Bekanntgabe, in folgender Höhe geltend gemacht werden.
Sobald der Maschinenkörper oder Anlagenhaupteil geschweißt ist, 0,2% vom Rechnungswert für jeden angefangenen Monat.
Sobald die Maschine oder Anlage sich in der Endmontage befindet, 0,3% vom Rechnungswert für jeden angefangenen Monat.
Sobald die Maschine fertiggestellt und Versandbereit ist, 0,4% vom Rechnungswert für jeden angefangenen Monat.
Nach Ablauf einer angemessenen Frist sind wir berechtigt den Liefergegenstand oder Teile des Liefergegenstandes anderweitig zu verwenden und den Vertragspartner mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. In diesem Fall werden die Einlagerungskosten aufgehoben.
Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig und verpflichten den Kunden zur Abnahme, es sei denn, bei Vertragsschluss wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
Kommt der Vertragspartner in Verzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Es geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. Dies gilt auch, wenn im Vorfeld einer Installation Teile des Liefergegenstandes beim Kunden angeliefert worden sind.